Ein Mahnmal für die Kinderopfer in Nazi-Deutschland und der BRD

Das hier gezeigte Mächen steht sowohl für die Kinder in Heimfürsorge, die in der Kindereuthanasie ermordet wurden, wie es auch für die besondere Gruppe der Heimkinder,
die als Sinti, Roma oder Jenische ermordet wurden und für jene, die nach 1945 physischer, psychischer und sexueller Gewalt ausgesetzt waren. In der Inschrift wird der Zusammenhang verdeutlicht.

Dieses eindrucksvolle Mahnmal wird demnächst in Bremen seinen Platz finden.

Michael Decker, selbst ehemaliges Heimkind, der während seiner langen Jahre im Heim (u.a. im Franz-Sales-Haus in Essen) Unsägliches erleiden musste, hat dieses Mahnmal mit einem Gutteil der Nachzahlung seiner Opferentschädigungsrente (OEG) erstellen lassen!

Danke, Michael!

Bremen: Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE

BREMISCHE BÜRGERSCHAFT
Landtag
20. Wahlperiode

Drs. 20/164
(zu Drs. 20/97)
12.11.19

Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 2. Oktober 2019

„Anträge auf Entschädigungen nach dem Opferentschädigungsgesetz von ehemaligen Heimkindern in Bremen“

Die Fraktion DIE LINKE hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet:

„In den 50er und 60er Jahren wurden mehrere hunderttausend Kinder in Heime der Jugendhilfe, der Behindertenhilfe und in Psychiatrien eingewiesen, häufig unter heute nicht mehr nachzuvollziehenden Gründen oder abwegigen Diagnosen psychischer Einschränkungen. Viele ehemalige Heimkinder leiden noch heute erheblich unter den Beeinträchtigungen, die man ihnen damals zufügte. In vielen der damaligen Heime waren seelische und körperliche Misshandlungen, sexuelle Übergriffe, Zwangsarbeit und umfassende Körperstrafe bis hin zu gynäkologischen Zwangsuntersuchungen an der Tagesordnung. Ein besonders düsteres Kapitel ist die missbräuchliche Erprobung von neuentwickelten Psychopharmaka an Kindern und Jugendlichen, die im Auftrag von Pharmafirmen von Ärzten in einer Reihe von Heimen verabreicht wurden und die schwere gesundheitliche Folgeschäden mit sich brachten.

Heimkinder, die solche besonders schweren Traumatisierungen erleiden mussten, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Nachzuweisen ist dafür erstens der Nachweis von konkret erlebten, absichtlich und unrechtmäßig zugefügten Misshandlungen, zweitens eine heute bestehende gesundheitliche oder psychische Beeinträchtigung, die drittens kausal auf die erlebten Misshandlungen zurückzuführen ist. Zudem muss die kausal bewirkte Beeinträchtigung viertens das Maß einer Schwerbeschädigung (mindestens. 50% Schwerbehinderung) aufweisen, so dass Bedürftigkeit vorliegt.

Eine Reihe von ehemaligen Heimkindern hat im letzten Jahrzehnt bundesweit versucht, Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz geltend zu machen. Dabei hat sich nach Informationen des „Vereins ehemaliger Heimkinder e. V.“ (VEH) gezeigt, dass eine entsprechende Nachweisführung häufig sehr schwer ist. Bei solchen Klagen gibt es auch eine „Gegenseite“, die im Erfolgsfall für die Entschädigung aufkommen muss, nämlich die Träger der Heime, in denen damals die Misshandlungen vorgenommen wurden, oder die öffentlich-rechtlichen Stellen, die die Heime staatlicherseits beauftragt hatten. Auch wenn ein geschädigtes ehemaliges Heimkind die Misshandlungen nachweisen kann und Gutachten beibringen kann, die eine noch heute bestehende schwere Beeinträchtigung bescheinigen und diese kausal auf die Misshandlungen zurückführen, ist es nach den Berichten von Betroffenen häufig der Fall, dass die öffentlich-rechtliche Gegenseite Alternativgutachten einbringt, die diese Befunde in Zweifel ziehen oder nur geringere Schäden veranschlagen. Dies sorgt unter anderem dafür, dass Gerichtsverfahren sehr lange dauern. Die Betroffenenverbände berichten von einer ganzen Reihe von Fällen, in denen die anspruchserhebenden ehemaligen Heimkinder aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes verstarben, bevor das Gerichtsverfahren abgeschlossen war. Aus ihrer Sicht drängt sich der Eindruck auf, dass einige Vertreter der öffentlich-rechtlichen Gegenseite durch das Einbringen von Alternativgutachten, durch lange Bedenk- und Reaktionszeiten oder durch das Anrufen der nächsten Instanz absichtlich auf Zeit spielen, um durch den Tod des Anspruchsberechtigten um die bevorstehende Entschädigungsleistung herumzukommen.

Zurzeit gibt es, ausgehend von Aktiven im VEH, bundesweit Bemühungen, genauere Informationen über den Verlauf der Opferentschädigungsverfahren von ehemaligen Heimkindern zu erlangen. Vor diesem Hintergrund zielt die folgende Anfrage darauf ab, die relevanten Informationen über Opferentschädigungsverfahren von ehemaligen Heimkindern, die an Bremer Gerichten anhängig waren oder noch sind, in Erfahrung zu bringen. Wir gehen davon aus, dass es sich um eine einstellige Anzahl handelt, und bitten deswegen um folgende konkrete Informationen zu den Verfahren.

Wir fragen den Senat:

  1. Wie viele Anträge auf Opferentschädigung nach dem OEG sind seit dem Jahr 2000 von ehemaligen Heimkindern an Bremer Gerichten gestellt worden?
  2. Wie lange dauerten die Gerichtsverfahren? (Bitte die Zeitdauer für jedes einzelne Verfahren aufführen. Bei noch nicht abgeschlossenen Verfahren als „bisherige Dauer“. Wenn ein Verfahren bereits in der zweiten Instanz ist, bitten wir um eine entsprechende Ausweisung der Länge des erstinstanzlichen Verfahrens und die sich daran anschließende Länge des zweitinstanzlichen Verfahrens).
  3. Zu welchen Urteilen kamen die Gerichte in den abgeschlossenen Verfahren? (Bitte einzeln aufführen, falls gegeben, erste und zweite Instanz einzeln darstellen)
  4. In wie vielen Fällen strebte die beklagte öffentlich-rechtliche Gegenseite nach einem positiv ergangenen Urteil Revision an? (Bitte einzeln mit Dauer des Verfahrens bis zum positiv ergangenen Urteil aufführen)
  5. Wie viele Gerichtsverfahren endeten vorzeitig durch den Tod der antragstellenden Person? (Bitte einzeln mit Dauer des jeweiligen Verfahrens aufführen, falls gegeben, differenziert nach erster und zweiter Instanz)“

Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt:

Vorbemerkung
Das Amt für Versorgung und Integration Bremen (AVIB) hat von 2012 bis Ende 2014 die Anlauf- und Beratungsstelle für Heimkinder im Land Bremen (AB-Stelle) eingerichtet. Die AB-Stelle war für alle ehemaligen Heimkinder zuständig, die in Bremen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Sie konnten bei der AB-Stelle einen Antrag auf Entschädigung aus dem Fonds „Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975“ stellen, auch wenn sie in einem Heim außerhalb Bremens Leid und Unrecht erlitten hatten. Bei der AB-Stelle in Bremen gab es 249 Anträge.

Gleichzeitig ist das AVIB für die Bearbeitung von Anträgen von ehemaligen Heimkindern nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) zuständig. Die Antragsvoraussetzung für eine Opferentschädigung nach dem OEG sind wesentlich höher. Außerdem können Anträge nach dem OEG nur dann in Bremen gestellt werden, wenn auch der Tatort einer Gewalttat – in diesem Fall also das Heim – im Land Bremen liegt bzw. lag. Nur zwei der 249 Anträge im Rahmen der AB-Stelle führten auch zu Anträgen nach dem OEG beim AVIB. Zu diesen beiden Anträgen werden im Folgenden weitere Ausführungen gemacht (vgl. Fall 1 und 4).

Das Sozialgericht Bremen (SG Bremen) ist für Klagen nach ablehnenden Bescheiden und nach durchgeführtem Widerspruchsverfahren nach dem OEG zuständig, wenn die Klägerin oder der Kläger in Bremen wohnt. Das heißt, am SG Bremen werden auch Fälle behandelt, über die zuvor andere Versorgungsverwaltungen in der Sache beschieden hatten. In diesem Zusammenhang sind dem Senat drei Fälle bekannt (vgl. im Folgenden Fall 2,3 und 5).

Einschränkend ist festzustellen, dass Fälle ehemaliger Heimkinder nicht gesondert statistisch erfasst werden. Für die Antworten auf die nachstehenden Fragen musste daher vorwiegend auf das Erinnerungsvermögen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AB-Stelle sowie der Kammervorsitzenden des Sozialgerichts Bremen zurückgegriffen werden, soweit diese Personen noch im Dienst sind. Aufgrund des hohen Aufwands wurde von der Durchsicht der ca. 650 Gerichtsakten aus den Jahren 2000-2019 Abstand genommen. Das Ergebnis dieser Recherche kann daher keine Gewähr für Vollständigkeit beanspruchen.

Darüber hinaus gibt es auch ehemalige Heimkinder, die Anträge nach dem OEG gestellt haben, die aber nicht im Zusammenhang mit dem Heimaufenthalt, sondern mit anderen Vorkommnissen stehen. Diese Fälle wurden im Folgenden nicht weiter berücksichtigt.

  • Wie viele Anträge auf Opferentschädigung nach dem OEG sind seit dem Jahr 2000 von ehemaligen Heimkindern an Bremer Gerichten gestellt worden?

Die Abfrage bei den Richterinnen und Richtern des Sozialgerichts Bremen und unter den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beim AVIB hat ergeben, dass fünf Fälle bekannt sind. Zur Erläuterung der Antworten zu den Fragen 2 bis 5 sind die bekannten Fälle des Sozialgerichts Bremen nachfolgend aufgeführt:

Fall 1:
Klageeingang am 28.02.2012, Beklagte: Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch das AVIB. Abweisender Gerichtsbescheid vom 18.02.2016. Die Berufung des Klägers wurde mit Urteil vom 29.09.2016 durch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zurückgewiesen.

Fall 2:
Klageeingang am 27.02.2013, Beklagte: Das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch dessen Versorgungsverwaltung. Stattgebendes Urteil vom 11.06.2015. Die Berufung der Beklagten wurde mit Urteil vom 11.05.2017 durch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zurückgewiesen.

Fall 3:
Klageeingang am 04.10.2013, Beklagte: Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch dessen Versorgungsverwaltung. Das Verfahren ist (erstinstanzlich) noch nicht abgeschlossen.

Fall 4:
Klageeingang am 19.12.2013, Beklagte: Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch das AVIB. Abweisender Gerichtsbescheid vom 30.08.2016.

Fall 5:
Klageeingang am 14.11.2014, Beklagte: Das Land Berlin, vertreten durch dessen Versorgungsverwaltung. Die Klagerücknahme durch den Kläger erfolgte am 19.09.2016.

  • Wie lange dauerten die Gerichtsverfahren? (Bitte die Zeitdauer für jedes einzelne Verfahren aufführen. Bei noch nicht abgeschlossenen Verfahren als „bisherige Dauer“. Wenn ein Verfahren bereits in der zweiten Instanz ist, bitten wir um eine entsprechende Ausweisung der Länge des erstinstanzlichen Verfahrens und die sich daran anschließende Länge des zweitinstanzlichen Verfahrens).

Abgeschlossene Verfahren:

Erste Instanz:
Fall 1: 4 Jahre
Fall 2: 2 Jahre, 3 Monate
Fall 4: 2 Jahre, 9 Monate

Zweite Instanz:
Fall 1: 7 Monate
Fall 2: 23 Monate

Laufende Verfahren:
Fall 3 dauert bisher sechs Jahre.

  • Zu welchen Urteilen kamen die Gerichte in den abgeschlossenen Verfahren? (Bitte einzeln aufführen, falls gegeben, erste und zweite Instanz einzeln darstellen)

In einem Fall kam es in der ersten und zweiten Instanz zur Klageabweisung (Fall 1), in einem Fall kam es in der ersten und zweiten Instanz zur Klagestattgabe (Fall 2) und in einem Fall in der ersten Instanz zur Klageabweisung (Fall 4).

  • In wie vielen Fällen strebte die beklagte öffentlich-rechtliche Gegenseite nach einem positiv ergangenen Urteil Revision an? (Bitte einzeln mit Dauer des Verfahrens bis zum positiv ergangenen Urteil aufführen)

Eine Revision gegen ein Berufungsurteil ist dem Senat nicht bekannt, in den zwei Fällen mit Zuständigkeit des AVIB gab es bislang keine gerichtlichen Entscheidungen gegen das beklagte Land Bremen, Revisionen wurden daher nicht angestrebt.

  • Wie viele Gerichtsverfahren endeten vorzeitig durch den Tod der antragstellenden Person? (Bitte einzeln mit Dauer des jeweiligen Verfahrens aufführen, falls gegeben, differenziert nach erster und zweiter Instanz)

In den oben angegebenen Fällen endete kein Gerichtsverfahren vorzeitig durch den Tod der antragstellenden Person.